Stellen Sie sich vor, alles läuft perfekt: Ein:e neue:r Mitarbeiter:in tritt ihren/seinen Einsatz an, das Team ist bereit, der Kunde ist zufrieden. Doch dann der Schock – der Vertrag fehlt oder ist nicht korrekt unterzeichnet! Ein kleines Versehen mit grosser Wirkung, denn ohne die gesetzlich vorgeschriebene Schriftlichkeit ist der Vertrag ungültig – was erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.
Gerade im Bereich der Personalvermittlung und des Personalverleihs spielt die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben eine essenzielle Rolle. Besonders die korrekte Dokumentation von Verleih- und Einsatzverträgen ist unerlässlich, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Als Flexhaus AG setzen wir auf höchste Rechtssicherheit und möchten unsere Mitarbeitenden als auch Unternehmen für die Risiken unzureichender Vertragsgestaltung sensibilisieren.
Gesetzliche Grundlage: Schriftlichkeit als zwingende Voraussetzung
Gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) müssen sowohl Verleih- als auch Einsatzverträge schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet werden (Art. 19 und Art. 22 AVG). Fehlt die Schriftlichkeit, ist der Vertrag nicht rechtskräftig – was schwerwiegende Konsequenzen für Unternehmen und Arbeitnehmer zur Folge haben kann.
Ausnahmefälle: Strenge Regeln und klare Grenzen
Die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) sieht nur wenige Ausnahmen vor. Laut Art. 48 AVV (Arbeitsvertrag) und Art. 50 AVV (Verleihvertrag) muss der Vertrag grundsätzlich vor Arbeitsbeginn vorliegen. Ist das ausnahmsweise nicht möglich, muss der schriftliche Abschluss unverzüglich nachgeholt werden.
Besonders streng ist die Regelung für den Personalverleih. Einzige Ausnahme: Bei kurzfristigen Einsätzen unter sechs Stunden kann in absoluten Notfällen auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag verzichtet werden. Doch Vorsicht: Diese Regel gilt nur für Arbeitsverträge, nicht für Verleihverträge!
Formvorschriften: Digitale Signaturen als Lösung
Eine einfache Unterschrift auf Papier reicht aus, um die Vorgaben des AVG zu erfüllen. Alternativ sind auch qualifizierte elektronische Signaturen (Art. 14 Abs. 2 bis OR) erlaubt.
Wichtig:
- Ein eingescanntes Dokument oder eine Bestätigung per Mausklick ist nicht rechtskräftig.
- Eine Unterschrift muss entweder handschriftlich oder mit einer zertifizierten digitalen Signatur erfolgen, wie sie etwa SwissID anbietet.
Die Haltung des SECO: Keine Toleranz für Formfehler
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist hier unnachgiebig: Verträge müssen von beiden Parteien auf demselben physischen Dokument unterzeichnet werden. Eine einseitige Unterschrift, die per E-Mail, SMS oder Messenger-Dienst versandt wird, ist ungültig und stellt ein hohes Risiko dar.
Sanktionen: Hohes Risiko bei Nichteinhaltung
Wer die Formvorschriften nicht einhält, geht ein hohes finanzielles Risiko ein. Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. c) der AVG drohen Bussen von bis zu 40.000 Franken, wenn wesentliche Vertragsinhalte nicht schriftlich festgehalten werden oder unzulässige Vereinbarungen getroffen wurden. Unternehmen, die sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, riskieren nicht nur finanzielle Einbussen, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen.
Fazit: Kein Risiko eingehen – auf sichere Verträge setzen
Als Flexhaus AG stehen wir für Transparenz und rechtssichere Personalvermittlung. Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle Verleih- und Einsatzverträge ordnungsgemäss unterzeichnet sind. Um Stolperfallen zu vermeiden, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit zertifizierten Anbietern wie SwissID, um digitale Vertragsabschlüsse effizient und gesetzeskonform zu gestalten.
Vermeiden Sie unnötige Risiken und setzen Sie mit uns auf eine rechtssichere und professionelle Personalvermittlung – wir stehen Ihnen als vertrauensvoller Partner zur Seite!




