Das Bundesgericht hat ein klares Signal gesetzt:
Ab dem 1. Januar 2026 ist ein Zürcher Online-Direktbuchungstool in seiner bisherigen Form verboten – ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahmen. Das Verfahren ist weiterhin hängig; das Bundesgericht hat bisher lediglich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt.
Was bedeutet das für die Praxis?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt verbindlich:
- Direktbuchungen per Mausklick von verfügbaren Fachkräften über das Tool sind verboten.
- Echte Arbeit auf Abruf ohne Entschädigung ist verboten.
- Einsatzverträge über 6 Stunden ohne handschriftliche Signatur sind verboten.
Damit setzt das Bundesgericht eine klare Grenze für Personalverleiher im Gesundheitswesen: Arbeitsverträge und Abrufmodelle müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Echte Arbeit auf Abruf
Bei echter Arbeit auf Abruf legt der Arbeitgeber sowohl Zeitpunkt als auch Dauer des Einsatzes fest. Die beschäftigte Person kann den Einsatz nicht ablehnen oder spontan sagen: „Heute arbeite ich nicht.“
Wichtig: Selbst wenn der/die Mitarbeiter/in ihre/seine Verfügbarkeiten selbst einträgt, aber kein Ablehnungsrecht hat, handelt es sich trotzdem um echte Arbeit auf Abruf. Der Arbeitgeber bestimmt den Einsatz, der Mitarbeiter muss einspringen.
Ausserdem gilt: Auch wenn am Ende kein Einsatz erfolgt, besteht Anspruch auf Bezahlung – selbst die Zeiten, in denen Bereitschaft besteht, zählen zur Entlohnung.
Typische Varianten
- Unbestimmte Lage, unbestimmte Dauer:
Die beschäftigte Person ist während der üblichen Arbeitszeit permanent bereit. Einsätze erfolgen unregelmässig. Die Arbeitszeit ist also sehr flexibel, aber der Arbeitgeber bestimmt alles. - Bestimmte Lage, unbestimmte Dauer:
Die Bereitschaft ist auf bestimmte Zeiten reduziert (z. nur morgens), aber die Einsätze kommen weiterhin unregelmässig. - Unbestimmte Lage, bestimmte Dauer (Bandbreitenmodell):
Es gilt eine Mindestarbeitszeit, zum Beispiel 30 Stunden pro Woche, sowie eine festgelegte Höchstgrenze, etwa 42 Stunden. Alle tatsächlich geleisteten Stunden werden regulär vergütet. Wird kein Einsatz benötigt, erhält die beschäftigte Person dennoch eine Entschädigung für die Zeit innerhalb der vereinbarten Bandbreite.
Beispiel Bandbreitenmodell:
Die normale Arbeitszeit beträgt mindestens 30 Stunden pro Woche und höchstens 42 Stunden. Jede tatsächlich geleistete Arbeit wird mit dem vereinbarten Stundenlohn vergütet. Für die Zeit zwischen 30 und 42 Stunden, in der keine Arbeit anfällt, erhält die beschäftigte Person eine Entschädigung. Während dieser Zeit muss die Person zur Verfügung stehen.
✅ Merksatz: Arbeitgeber bestimmt Einsatz und Dauer, Mitarbeitende müssen einspringen, auch Bereitschaft wird bezahlt. Selbst eingetragene Verfügbarkeiten ohne Ablehnungsrecht sind echte Arbeit auf Abruf.
Unechte Arbeit auf Abruf
Bei unechter Arbeit auf Abruf teilen sich die beschäftigte Person und der Arbeitgeber die Entscheidung über den Einsatz.
- Die beschäftigte Person kann jeden Einsatz ablehnen.
- Nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird bezahlt.
- Zeiten, in denen Bereitschaft besteht, aber nicht gearbeitet wird, werden nicht vergütet, da die Person frei entscheiden kann, ob sie arbeitet.
Diese Form ähnelt der klassischen Temporärarbeit.
✅ Merksatz: Die beschäftigte Person entscheidet selbst, wann sie arbeitet – entlöhnt werden nur die tatsächlich geleisteten Stunden.
⚠️ Wichtig: Lass dich nicht täuschen!
- Wenn du im Springerpool deine Verfügbarkeiten einträgst und verpflichtet bist, Dienste wahrzunehmen, sobald du gebucht wirst, handelt es sich nicht um unechte Arbeit auf Abruf, sondern um echte Arbeit auf Abruf.
- Direktbuchungen per Mausklick sind verboten.
- In Einsatzverträgen im Personalverleih ist eine handschriftliche Signatur obligatorisch.
- Verstösse können mit Bussgeldern bis zu 50.000 CHF pro Mausklick geahndet werden.
Beispiel: Anna im Online-Springerpool
Anna arbeitet im Gesundheitswesen und trägt jeden Montag ihre Verfügbarkeit in ein Online-Buchungstool ein. Sie hofft, dass sie diese Woche ein Einsatz bekommt.
- Wird ihr ein Einsatz zugeteilt, und sie kann ihn nicht ablehnen → echte Arbeit auf Abruf.
- Am Ende kommt der Einsatz nicht zustande. Kein Problem! Anna erhält trotzdem 10 % ihres Stundenlohns.
Damit ist klar: Jede Fachkraft, die ihre Zeit im System zur Verfügung stellt, hat Anspruch auf Vergütung, unabhängig davon, ob sie eingesetzt wird oder nicht.
Warum dieser Entscheid wichtig ist
Über Jahre blieb diese Praxis weitestgehend unbeachtet. Die rechtliche Klärung setzt daher ein starkes Signal:
- Spezifische Onlineplattformen in der bisherigen Form sind nicht zulässig.
- Wettbewerbsvorteile durch rechtswidrige Strukturen gehören der Vergangenheit an.
- Fachkräfte erhalten künftig die Vergütung für ihre Bereitschaft.
Dieser Entscheid ist ein Meilenstein, der die Branche nachhaltig verändert – zugunsten der Fachkräfte und rechtskonformer Personalverleiher.
Quellenangabe: https://www.swissstaffing.ch/docs/de/Rechtsdienst/merkblaetter/Merkblatt_-Personalverleih-und-Arbeit-auf-Abruf.pdf



